[[{}law:sgb_6:213|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:214a|→]]
== § 214 Liquiditätssicherung ==
(1)[[law:sgb_6:214#abs_1_1|1]] Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel
der Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen
Rentenversicherung eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel
(Bundesgarantie).
(2)[[law:sgb_6:214#abs_2_1|1]] Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel
sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr
zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden,
spätestens bis zum 31. [[law:sgb_6:214#abs_2_2|2]]Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres;
Zinsen sind nicht zu zahlen.