[[{}law:sgb_6:214a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:216|→]] == § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung == In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.