[[{}law:sgb_6:215|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:217|→]]
== § 216 Nachhaltigkeitsrücklage ==
(1)[[law:sgb_6:216#abs_1_1|1]] Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine
gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der
die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und
aus der Defizite zu decken sind. [[law:sgb_6:216#abs_1_2|2]]Das Verwaltungsvermögen gehört nicht
zu der Nachhaltigkeitsrücklage.
(2)[[law:sgb_6:216#abs_2_1|1]] Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird bis zum Umfang von 50
vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller
Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat
dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet.
[[law:sgb_6:216#abs_2_2|2]]Überschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen
längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den Trägern der
allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. [[law:sgb_6:216#abs_2_3|3]]Das Nähere hierzu regelt
das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.