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== § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage ==
(1)[[law:sgb_6:217#abs_1_1|1]] Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. [[law:sgb_6:217#abs_1_2|2]]Als liquide
gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder
Restlaufzeit bis zu 380 Tagen, Vermögensanlagen mit einer
Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen
Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages
gewährleistet ist. [[law:sgb_6:217#abs_1_3|3]]Soweit ein Rückfluss mindestens in Höhe des
angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen
mit einer Kündigungsfrist bis zu 380 Tagen auch dann als liquide, wenn
der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung
mindestens ausgeglichen wird. [[law:sgb_6:217#abs_1_4|4]]Als liquide gelten auch Vermögensanlagen
mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als 380 Tagen, wenn
neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die
Vermögensanlagen innerhalb von 380 Tagen mindestens zu einem Preis in
Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein
Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere
Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.
(2)[[law:sgb_6:217#abs_2_1|1]] Vermögensanlagen in Anteilen an Sondervermögen nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch gelten als liquide, wenn das Sondervermögen
nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der
Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.
(3)[[law:sgb_6:217#abs_3_1|1]] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die
Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise längstens bis zum nächsten
gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemäß
der Liquiditätserfassung nach § 214a erkennbar ist, dass der
allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der
Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen
zu erfüllen.