[[{}law:sgb_6:218|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:220|→]]
== § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:219#abs_1_1|1]] Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der
allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur
Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht
Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwaltungs- und
Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Trägern der
allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer
Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. [[law:sgb_6:219#abs_1_2|2]]Die
Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für
Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme
der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch
den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die
Träger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis
ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. [[law:sgb_6:219#abs_1_3|3]]Die gemeinsame
Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Erträge hieraus wird den
Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer
Beitragseinnahmen zugeordnet.
(2)[[law:sgb_6:219#abs_2_1|1]] Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung
überweisen monatlich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an
den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche
Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar für Leistungen
zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die
Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens benötigt werden oder
von ihnen als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. [[law:sgb_6:219#abs_2_2|2]]Zu den
monatlichen Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die
Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die
Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. [[law:sgb_6:219#abs_2_3|3]]Das Nähere
hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund.
(3)[[law:sgb_6:219#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen
Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden
Mittel unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. [[law:sgb_6:219#abs_3_2|2]]Reichen die
verfügbaren Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung
nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,
beantragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.