[[{}law:sgb_6:219|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:221|→]]
== § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren ==
(1)[[law:sgb_6:220#abs_1_1|1]] Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen
Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für
Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen
Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2
Satz 1) festgesetzt. [[law:sgb_6:220#abs_1_2|2]]Überschreiten die Ausgaben am Ende eines
Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag,
wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr
nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende
Betrag entsprechend vermindert. [[law:sgb_6:220#abs_1_3|3]]Die Ausgaben für die Erstattung von
Beiträgen nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer Leistung
nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der
Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als
Ausgaben im Sinne des Satzes 2.
(2)[[law:sgb_6:220#abs_2_1|1]] Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung stimmen die auf sie
entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur Teilhabe
in der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. [[law:sgb_6:220#abs_2_2|2]]Dabei ist darauf
hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den
Kosten nach einheitlich erbracht werden. [[law:sgb_6:220#abs_2_3|3]]Das Nähere hierzu regelt das
Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(3)[[law:sgb_6:220#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten
mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Veränderungen der Zahl der
Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu
berücksichtigen sind. [[law:sgb_6:220#abs_3_2|2]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt
darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis
zum Jahr 2010 um 10 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für
Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert
werden. [[law:sgb_6:220#abs_3_3|3]]Vom Jahr 2007 an hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die
Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen
Trägern und in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die
umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu
berichten. [[law:sgb_6:220#abs_3_4|4]]Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen,
welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.