[[{}law:sgb_6:222|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:224|→]]
== § 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich ==
(1)[[law:sgb_6:223#abs_1_1|1]] Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der
allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der
Leistungen. [[law:sgb_6:223#abs_1_2|2]]Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in
der allgemeinen Rentenversicherung entfällt.
(2)[[law:sgb_6:223#abs_2_1|1]] Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen
Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil
der Leistungen. [[law:sgb_6:223#abs_2_2|2]]Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf
Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.
(3)[[law:sgb_6:223#abs_3_1|1]] Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis
wie Rentenleistungen erstattet. [[law:sgb_6:223#abs_3_2|2]]Dabei werden nur rentenrechtliche
Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung
berücksichtigt. [[law:sgb_6:223#abs_3_3|3]]Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.
(4)[[law:sgb_6:223#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der
Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.
(5)[[law:sgb_6:223#abs_5_1|1]] Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der
auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des
Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser
Leistungsanteile.
(6)[[law:sgb_6:223#abs_6_1|1]] Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. [[law:sgb_6:223#abs_6_2|2]]Der
auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil
am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer
Beitragseinnahmen. [[law:sgb_6:223#abs_6_3|3]]Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden
miteinander vervielfältigt:
1. [[law:sgb_6:223#abs_6_4|4]]Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich
Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt
wird, und der Zahl der am 1. [[law:sgb_6:223#abs_6_5|5]]Januar 1991 in der knappschaftlichen
Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust),
2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich
gezahlt wird,
3. der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, für
das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres
2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018,
dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der
allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.
[[law:sgb_6:223#abs_6_6|6]]Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch
sonstige Versicherte (§ 166). [[law:sgb_6:223#abs_6_7|7]]Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist
mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen
der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen
Rentenversicherung berücksichtigt.