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== § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit ==
(1)[[law:sgb_6:224#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für
Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch
auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die
Bundesagentur für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung einen
Ausgleichsbetrag. [[law:sgb_6:224#abs_1_2|2]]Dieser bemisst sich pauschal nach der Hälfte der
Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsminderung
einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der
Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der
durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der
anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte.
(2)[[law:sgb_6:224#abs_2_1|1]] Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit
Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der
Rentenvorschüsse in das Inland für den letzten Monat eines
Kalendervierteljahres zu zahlen sind. [[law:sgb_6:224#abs_2_2|2]]Als Abschlagszahlung werden für
das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192
Millionen Euro festgesetzt. [[law:sgb_6:224#abs_2_3|3]]In den Folgejahren werden die
Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. [[law:sgb_6:224#abs_2_4|4]]Die Abrechnung der
Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. [[law:sgb_6:224#abs_2_5|5]]September des auf das Jahr der
Abschlagszahlung folgenden Jahres.
(3)[[law:sgb_6:224#abs_3_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung und den
Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen
Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und
die Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
durch. [[law:sgb_6:224#abs_3_2|2]]Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen
Abschlagszahlungen.
(4)[[law:sgb_6:224#abs_4_1|1]] Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1
entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_6:224#abs_4_2|2]]Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis,
in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller
Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im
Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge
zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen
Rentenversicherung zusammenstehen.