[[{}law:sgb_6:224|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:224b|→]]
== § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung ==
(1)[[law:sgb_6:224a#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag
nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der
allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen
Rentenversicherung durch. [[law:sgb_6:224a#abs_1_2|2]]Der Gesamtbeitrag ist mit dem
Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen der
Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.
(2)[[law:sgb_6:224a#abs_2_1|1]] Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_6:224a#abs_2_2|2]]Dabei
erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben
dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter
Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu
erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der
allgemeinen Rentenversicherung zusammen stehen.