[[{}law:sgb_6:224a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:225|→]]
== § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung ==
(1)[[law:sgb_6:224b#abs_1_1|1]] Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1.
[[law:sgb_6:224b#abs_1_2|2]]Mai eines Jahres, erstmals zum 1. [[law:sgb_6:224b#abs_1_3|3]]Mai 2010, die Kosten und Auslagen,
die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden
sind. [[law:sgb_6:224b#abs_1_4|4]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das
Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung
Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a
Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.
(2)[[law:sgb_6:224b#abs_2_1|1]] Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach §
109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:224b#abs_3_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den
Absätzen 1 und 2 durch. [[law:sgb_6:224b#abs_3_2|2]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund
übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. [[law:sgb_6:224b#abs_3_3|3]]März eines
Jahres, erstmals zum 1. [[law:sgb_6:224b#abs_3_4|4]]März 2010, die Zahl der Fälle des
vorangegangenen Jahres. [[law:sgb_6:224b#abs_3_5|5]]Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die
Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche
Rentenversicherung Bund. [[law:sgb_6:224b#abs_3_6|6]]Für die Träger der allgemeinen
Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.