[[{}law:sgb_6:224b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:226|→]]
== § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast ==
(1)[[law:sgb_6:225#abs_1_1|1]] Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von
Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts
begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der
Versorgungslast erstattet. [[law:sgb_6:225#abs_1_2|2]]Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu
dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später
nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis
zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der
Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz
3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung
vorausging. [[law:sgb_6:225#abs_1_3|3]]Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186
Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in
Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische
Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.
(2)[[law:sgb_6:225#abs_2_1|1]] Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine
Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei
Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast
Beiträge zu zahlen. [[law:sgb_6:225#abs_2_2|2]]Absatz 1 ist nicht anzuwenden. [[law:sgb_6:225#abs_2_3|3]]Im Fall einer
Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7
entsprechend.