[[{}law:sgb_6:225|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:227|→]]
== § 226 Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_6:226#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und
Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der
Versorgungslast zu bestimmen.
(2)[[law:sgb_6:226#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.
(3)[[law:sgb_6:226#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur
Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu bestimmen.
(4)[[law:sgb_6:226#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen.
(5)[[law:sgb_6:226#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller
Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.