[[{}law:sgb_6:226|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:228|→]]
== § 227 Abrechnung der Aufwendungen ==
(1)[[law:sgb_6:227#abs_1_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach §
219 Abs. 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
und führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung
mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der
Deutschen Post AG durch. [[law:sgb_6:227#abs_1_2|2]]Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen
zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen
ausschließlich buchhalterisch. [[law:sgb_6:227#abs_1_3|3]]Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen
Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der
Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt.
[[law:sgb_6:227#abs_1_4|4]](1a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der
Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch.
[[law:sgb_6:227#abs_1_5|5]]Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden
zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an
die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe der Abrechnung ausgeführt.
(2)[[law:sgb_6:227#abs_2_1|1]] Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund
und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines
Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der
allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(3)[[law:sgb_6:227#abs_3_1|1]] Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die
Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des
geltenden Rechts für das gesamte System der Deutschen
Rentenversicherung.