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== § 230 Versicherungsfreiheit ==
(1)[[law:sgb_6:230#abs_1_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_6:230#abs_1_2|2]]Dezember 1991 als
1. [[law:sgb_6:230#abs_1_3|3]]Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2. [[law:sgb_6:230#abs_1_4|4]]Handwerker oder
3. [[law:sgb_6:230#abs_1_5|5]]Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. [[law:sgb_6:230#abs_1_6|6]]Handwerker, die am 31.
[[law:sgb_6:230#abs_1_7|7]]Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages
versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. [[law:sgb_6:230#abs_1_8|8]]Dezember 1991 als
Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder
Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
(2)[[law:sgb_6:230#abs_2_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_6:230#abs_2_2|2]]Dezember 1991 als versicherungspflichtige
1. [[law:sgb_6:230#abs_2_3|3]]Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
2. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit
waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. [[law:sgb_6:230#abs_2_4|4]]Sie
werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz
1 von der Versicherungspflicht befreit. [[law:sgb_6:230#abs_2_5|5]]Über die Befreiung entscheidet
der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund
und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das
zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste
Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber,
Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen
der Voraussetzungen bestätigt hat. [[law:sgb_6:230#abs_2_6|6]]Die Befreiung wirkt vom Eingang des
Antrags an. [[law:sgb_6:230#abs_2_7|7]]Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.
(3)[[law:sgb_6:230#abs_3_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_6:230#abs_3_2|2]]Dezember 1991 als Beschäftigte oder
selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der
Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3
versicherungsfrei. [[law:sgb_6:230#abs_3_3|3]]Sie werden jedoch auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreit. [[law:sgb_6:230#abs_3_4|4]]Die Befreiung wirkt vom Eingang des
Antrags an. [[law:sgb_6:230#abs_3_5|5]]Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit.
(4)[[law:sgb_6:230#abs_4_1|1]] Personen, die am 1. [[law:sgb_6:230#abs_4_2|2]]Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule
oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. [[law:sgb_6:230#abs_4_3|3]]Sie
können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.
(5)[[law:sgb_6:230#abs_5_1|1]] § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. [[law:sgb_6:230#abs_5_2|2]]Februar
2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits
Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.
(6)[[law:sgb_6:230#abs_6_1|1]] Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31.
[[law:sgb_6:230#abs_6_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in
dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
(7)[[law:sgb_6:230#abs_7_1|1]] Personen, die eine Versorgung nach § 6 des
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht
nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.
(8)[[law:sgb_6:230#abs_8_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_6:230#abs_8_2|2]]Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. [[law:sgb_6:230#abs_8_3|3]]Dezember 2012 geltenden
Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit §
8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. [[law:sgb_6:230#abs_8_4|4]]Dezember
2012 geltenden Fassung vorliegen. [[law:sgb_6:230#abs_8_5|5]]Sie können durch schriftliche oder
elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die
Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung
für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich
erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
(9)[[law:sgb_6:230#abs_9_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_6:230#abs_9_2|2]]Dezember 2016 wegen des Bezugs einer
Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren,
bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
versicherungsfrei. [[law:sgb_6:230#abs_9_3|3]]Beschäftigte können durch schriftliche oder
elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die
Versicherungsfreiheit verzichten. [[law:sgb_6:230#abs_9_4|4]]Der Verzicht kann nur mit Wirkung
für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung
bindend. [[law:sgb_6:230#abs_9_5|5]]Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die
den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung
erklären.