[[{}law:sgb_6:230|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:231a|→]]
== § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht ==
(1)[[law:sgb_6:231#abs_1_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_6:231#abs_1_2|2]]Dezember 1991 von der Versicherungspflicht
befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. [[law:sgb_6:231#abs_1_3|3]]Personen, die am 31.
[[law:sgb_6:231#abs_1_4|4]]Dezember 1991 als
1. [[law:sgb_6:231#abs_1_5|5]]Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der
Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2. [[law:sgb_6:231#abs_1_6|6]]Handwerker oder
3. [[law:sgb_6:231#abs_1_7|7]]Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei
Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
(2)[[law:sgb_6:231#abs_2_1|1]] Personen, die aufgrund eines bis zum 31. [[law:sgb_6:231#abs_2_2|2]]Dezember 1995 gestellten
Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der
Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.
(3)[[law:sgb_6:231#abs_3_1|1]] Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur
deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die
am 31. [[law:sgb_6:231#abs_3_2|2]]Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe
bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen
Kammer nach dem 31. [[law:sgb_6:231#abs_3_3|3]]Dezember 1994 auf weitere Angehörige der
jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht
befreit, wenn
1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur
Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere
Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_3_4|4]]Juli 1996
erfolgt und
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer
berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe
hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen
Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen
worden ist, die am 31. [[law:sgb_6:231#abs_3_5|5]]Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte
aller Bundesländer bestanden hat.
(4)[[law:sgb_6:231#abs_4_1|1]] Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur
deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. [[law:sgb_6:231#abs_4_2|2]]Dezember 1994 bestehende
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung nach dem 31. [[law:sgb_6:231#abs_4_3|3]]Dezember 1994 auf diejenigen
Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen
gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6
Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen
gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
ableisten, vor dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_4|4]]Juli 1996 erfolgt und
2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der
berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen
gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst
ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der
berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder
angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die
jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. [[law:sgb_6:231#abs_4_5|5]]Dezember 1994 in mindestens
einem Bundesland bestanden hat.
[[law:sgb_6:231#abs_4_6|6]](4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der
Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des
Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur
Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. [[law:sgb_6:231#abs_4_7|7]]Dezember 2015 (BGBl. [[law:sgb_6:231#abs_4_8|8]]I S.
[[law:sgb_6:231#abs_4_9|9]]2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der
Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6
Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.
[[law:sgb_6:231#abs_4_10|10]](4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als
Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der ab dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_11|11]]Januar 2016 geltenden Fassung oder der
Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_12|12]]Januar 2016 geltenden Fassung
erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung
an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird.
[[law:sgb_6:231#abs_4_13|13]]Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn
während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem
berufsständischen Versorgungswerk bestand. [[law:sgb_6:231#abs_4_14|14]]Die Befreiung nach den
Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_15|15]]April 2014. [[law:sgb_6:231#abs_4_16|16]]Die Befreiung
wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_17|17]]April 2014, wenn für diese
Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches
Versorgungswerk gezahlt wurden. [[law:sgb_6:231#abs_4_18|18]]Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht
als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor
dem 4. [[law:sgb_6:231#abs_4_19|19]]April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt
wurde. [[law:sgb_6:231#abs_4_20|20]]Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2
kann nur bis zum Ablauf des 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_21|21]]April 2016 gestellt werden.
[[law:sgb_6:231#abs_4_22|22]](4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt
als gegeben für Personen, die
1. nach dem 3. [[law:sgb_6:231#abs_4_23|23]]April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2. bis zum Ablauf des 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_24|24]]April 2016 die Zulassung als
Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_25|25]]Januar 2016 geltenden
Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_26|26]]Januar 2016
geltenden Fassung beantragen.
[[law:sgb_6:231#abs_4_27|27]]Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder
Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in
einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. [[law:sgb_6:231#abs_4_28|28]]Satz 1 gilt
nicht, wenn vor dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_29|29]]Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der
anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu
zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens
einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.
[[law:sgb_6:231#abs_4_30|30]](4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der
am 1. [[law:sgb_6:231#abs_4_31|31]]Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer
Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis
zum Ablauf des 31. [[law:sgb_6:231#abs_4_32|32]]Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von
der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels
eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen
Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als
freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36.
[[law:sgb_6:231#abs_4_33|33]]Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der
jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. [[law:sgb_6:231#abs_4_34|34]]Der Antrag kann
nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der
Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.
(5)[[law:sgb_6:231#abs_5_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_6:231#abs_5_2|2]]Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und
danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden
auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. vor dem 2. [[law:sgb_6:231#abs_5_3|3]]Januar 1949 geboren sind oder
2. vor dem 10. [[law:sgb_6:231#abs_5_4|4]]Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten
Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. [[law:sgb_6:231#abs_5_5|5]]Juni
2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
so ausgestaltet wird, dass
a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder
eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an
Hinterbliebene erbracht werden und
b) für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind,
wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3. vor dem 10. [[law:sgb_6:231#abs_5_6|6]]Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge
betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. [[law:sgb_6:231#abs_5_7|7]]Juni 2000 oder
binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a) vorhandenes Vermögen oder
b) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen
Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der
Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren
wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder
Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. [[law:sgb_6:231#abs_5_8|8]]Satz 1 Nr. 2 gilt
entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung,
durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen
des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. [[law:sgb_6:231#abs_5_9|9]]Die Befreiung ist binnen eines
Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist
läuft nicht vor dem 30. [[law:sgb_6:231#abs_5_10|10]]Juni 2000 ab. [[law:sgb_6:231#abs_5_11|11]]Die Befreiung wirkt vom Eintritt
der Versicherungspflicht an.
(6)[[law:sgb_6:231#abs_6_1|1]] Personen, die am 31. [[law:sgb_6:231#abs_6_2|2]]Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis
3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit
ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht
befreit, wenn sie
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der
Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2. vor dem 2. [[law:sgb_6:231#abs_6_3|3]]Januar 1949 geboren sind oder
3. vor dem 10. [[law:sgb_6:231#abs_6_4|4]]Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des
Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der
Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1
Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Datums 30. [[law:sgb_6:231#abs_6_5|5]]Juni 2000 jeweils das Datum 30. [[law:sgb_6:231#abs_6_6|6]]September 2001
tritt.
[[law:sgb_6:231#abs_6_7|7]]Die Befreiung ist bis zum 30. [[law:sgb_6:231#abs_6_8|8]]September 2001 zu beantragen; sie wirkt
vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
(7)[[law:sgb_6:231#abs_7_1|1]] Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31.
[[law:sgb_6:231#abs_7_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit
waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht
befreit.
(8)[[law:sgb_6:231#abs_8_1|1]] Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31.
[[law:sgb_6:231#abs_8_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die
Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. [[law:sgb_6:231#abs_8_3|3]]Januar 2009
geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn
ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei
verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten
Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und
sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem
13\. [[law:sgb_6:231#abs_8_4|4]]November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.
(9)[[law:sgb_6:231#abs_9_1|1]] § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. [[law:sgb_6:231#abs_9_2|2]]Dezember 2014 nicht für Personen,
die am 31. [[law:sgb_6:231#abs_9_3|3]]Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1
Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die
Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in
der ab dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_9_4|4]]Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.
(10)[[law:sgb_6:231#abs_10_1|1]] Personen, die vor dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_10_2|2]]Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b
versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. [[law:sgb_6:231#abs_10_3|3]]Januar 2023 nach § 186
in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert
wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. [[law:sgb_6:231#abs_10_4|4]]Der Antrag ist
bis zum 31. [[law:sgb_6:231#abs_10_5|5]]Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu
stellen.