[[{}law:sgb_6:231a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:233|→]]
== § 232 Freiwillige Versicherung ==
(1)[[law:sgb_6:232#abs_1_1|1]] Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1.
[[law:sgb_6:232#abs_1_2|2]]Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung
oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich
weiterhin freiwillig versichern. [[law:sgb_6:232#abs_1_3|3]]Dies gilt für Personen, die von dem
Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht
haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben.
(2)[[law:sgb_6:232#abs_2_1|1]] Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für
Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige
Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wurde.