[[{}law:sgb_6:232|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:233a|→]]
== § 233 Nachversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:233#abs_1_1|1]] Personen, die vor dem 1. [[law:sgb_6:233#abs_1_2|2]]Januar 1992 aus einer Beschäftigung
ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5
Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231
Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht
versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den
bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder
Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind.
[[law:sgb_6:233#abs_1_3|3]]Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1.
[[law:sgb_6:233#abs_1_4|4]]Januar 1992 verloren haben, entsprechend. [[law:sgb_6:233#abs_1_5|5]]Wehrpflichtige, die während
ihres Grundwehrdienstes vom 1. [[law:sgb_6:233#abs_1_6|6]]März 1957 bis zum 30. [[law:sgb_6:233#abs_1_7|7]]April 1961 nicht
versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes
nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorliegen.
(2)[[law:sgb_6:233#abs_2_1|1]] Personen, die nach dem 31. [[law:sgb_6:233#abs_2_2|2]]Dezember 1991 aus einer Beschäftigung
ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
[[law:sgb_6:233#abs_2_3|3]]2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom
1\. [[law:sgb_6:233#abs_2_4|4]]Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher
nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen
Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht
versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit waren. [[law:sgb_6:233#abs_2_5|5]]Dies gilt für Personen, die ihren
Anspruch auf Versorgung nach dem 31. [[law:sgb_6:233#abs_2_6|6]]Dezember 1991 verloren haben,
entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:233#abs_3_1|1]] Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen
die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2
entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen
Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht
versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.