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== § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet ==
(1)[[law:sgb_6:233a#abs_1_1|1]] Personen, die vor dem 1. [[law:sgb_6:233a#abs_1_2|2]]Januar 1992 aus einer Beschäftigung im
Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils
geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1
Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig,
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren,
werden nachversichert, wenn sie
1. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung
ausgeschieden sind und
2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu
berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben
würden.
[[law:sgb_6:233a#abs_1_3|3]]Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets
anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt;
Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie
innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. [[law:sgb_6:233a#abs_1_4|4]]Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend
1. für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des
Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres
gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert
werden konnten,
2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. [[law:sgb_6:233a#abs_1_5|5]]Januar 1992
verloren haben.
[[law:sgb_6:233a#abs_1_6|6]]Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf
Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft
auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach
Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. [[law:sgb_6:233a#abs_1_7|7]]Dezember 1994 beantragt wird.
(2)[[law:sgb_6:233a#abs_2_1|1]] Personen, die nach dem 31. [[law:sgb_6:233a#abs_2_2|2]]Dezember 1991 aus einer Beschäftigung
im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1
versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. [[law:sgb_6:233a#abs_2_3|3]]Januar 1992 an
geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen
sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser
Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht
versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder
aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. [[law:sgb_6:233a#abs_2_4|4]]Dies gilt für Personen,
die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. [[law:sgb_6:233a#abs_2_5|5]]Dezember 1991 verloren
haben, entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:233a#abs_3_1|1]] Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von
Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von
Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen
Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im
Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die
Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als
nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften
dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund der
Nachversicherung erwerben würden.
(4)[[law:sgb_6:233a#abs_4_1|1]] Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund
der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen
Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen
Diakonissenmutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. [[law:sgb_6:233a#abs_4_2|2]]Januar 1985 im
Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der
Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese
Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den
Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund
der Nachversicherung erwerben würden. [[law:sgb_6:233a#abs_4_3|3]]Dies gilt entsprechend für
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. [[law:sgb_6:233a#abs_4_4|4]]Januar 1985 im
Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. [[law:sgb_6:233a#abs_4_5|5]]Für
Personen, die nach dem 31. [[law:sgb_6:233a#abs_4_6|6]]Dezember 1984 aus der Gemeinschaft
ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für
Zeiträume vor dem 1. [[law:sgb_6:233a#abs_4_7|7]]Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1
oder 2 vor.
(5)[[law:sgb_6:233a#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche
oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des
Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Renten-
Überleitungsgesetzes erworben worden sind.