[[{}law:sgb_6:233a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:234a|→]]
== § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe ==
(1)[[law:sgb_6:234#abs_1_1|1]] Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen
Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. [[law:sgb_6:234#abs_1_2|2]]Dezember
2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren,
unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben,
und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt worden sind.
(2)[[law:sgb_6:234#abs_2_1|1]] Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des
Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches
jeweils in der am 31. [[law:sgb_6:234#abs_2_2|2]]Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.