[[{}law:sgb_6:234|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:235|→]]
== § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug ==
(1)[[law:sgb_6:234a#abs_1_1|1]] Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen
Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren,
unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben,
und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt worden sind, auch nach dem 31. [[law:sgb_6:234a#abs_1_2|2]]Dezember 2004 Anspruch auf
Übergangsgeld.
(2)[[law:sgb_6:234a#abs_2_1|1]] Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des
Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des
Fünften Buches jeweils in der am 30. [[law:sgb_6:234a#abs_2_2|2]]Juni 2004 geltenden Fassung
anzuwenden.