[[{}law:sgb_6:236b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:237a|→]]
== § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ==
(1)[[law:sgb_6:237#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. vor dem 1. [[law:sgb_6:237#abs_1_2|2]]Januar 1952 geboren sind,
2. das 60. [[law:sgb_6:237#abs_1_3|3]]Lebensjahr vollendet haben,
3. entweder
a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines
Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen
arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus bezogen haben
oder
b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2
und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24
Kalendermonate vermindert haben,
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten,
Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener
Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer
versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2)[[law:sgb_6:237#abs_2_1|1]] Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht
arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen
wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen
einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach
dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr
ausgeübt haben, oder
3. während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als
Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren,
die nach Vollendung des 58. [[law:sgb_6:237#abs_2_2|2]]Lebensjahres mindestens für die Dauer von
zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen
haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung angeboten worden ist.
[[law:sgb_6:237#abs_2_3|3]]Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen,
verlängert sich auch um
1. [[law:sgb_6:237#abs_2_4|4]]Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2. [[law:sgb_6:237#abs_2_5|5]]Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit sind. [[law:sgb_6:237#abs_2_6|6]]Vom 1. [[law:sgb_6:237#abs_2_7|7]]Januar 2008 an werden
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die
Arbeitslosigkeit vor dem 1. [[law:sgb_6:237#abs_2_8|8]]Januar 2008 begonnen hat und die
Versicherten vor dem 2. [[law:sgb_6:237#abs_2_9|9]]Januar 1950 geboren sind.
(3)[[law:sgb_6:237#abs_3_1|1]] Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die
nach dem 31. [[law:sgb_6:237#abs_3_2|2]]Dezember 1936 geboren sind, angehoben. [[law:sgb_6:237#abs_3_3|3]]Die vorzeitige
Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. [[law:sgb_6:237#abs_3_4|4]]Die Anhebung
der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme
der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4)[[law:sgb_6:237#abs_4_1|1]] Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte,
die
1. bis zum 14. [[law:sgb_6:237#abs_4_2|2]]Februar 1941 geboren sind und
a) am 14. [[law:sgb_6:237#abs_4_3|3]]Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung,
die vor dem 14. [[law:sgb_6:237#abs_4_4|4]]Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. [[law:sgb_6:237#abs_4_5|5]]Februar 1996
beendet worden ist,
2. bis zum 14. [[law:sgb_6:237#abs_4_6|6]]Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach
Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem
14\. [[law:sgb_6:237#abs_4_7|7]]Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der
Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3. vor dem 1. [[law:sgb_6:237#abs_4_8|8]]Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55
Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des
Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld
II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:
// // Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
* Anhebung
um
Monate
* auf Alter
* vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
// // Jahr
* Monat
* Jahr
* Monat
// // vor 1941
* 0
* 60
* 0
* 60
* 0
// // 1941
*
*
*
*
*
// // Januar-April
* 1
* 60
* 1
* 60
* 0
// // Mai-August
* 2
* 60
* 2
* 60
* 0
// // September-Dezember
* 3
* 60
* 3
* 60
* 0
// // 1942
*
*
*
*
*
// // Januar-April
* 4
* 60
* 4
* 60
* 0
// // Mai-August
* 5
* 60
* 5
* 60
* 0
// // September-Dezember
* 6
* 60
* 6
* 60
* 0
// // 1943
*
*
*
*
*
// // Januar-April
* 7
* 60
* 7
* 60
* 0
// // Mai-August
* 8
* 60
* 8
* 60
* 0
// // September-Dezember
* 9
* 60
* 9
* 60
* 0
// // 1944
*
*
*
*
*
// // Januar-Februar
* 10
* 60
* 10
* 60
* 0
Einer vor dem 14. [[law:sgb_6:237#abs_4_9|9]]Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag
vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer
befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. [[law:sgb_6:237#abs_4_10|10]]Ein bestehender
Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
(5)[[law:sgb_6:237#abs_5_1|1]] Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme
wird für Versicherte,
1. die am 1. [[law:sgb_6:237#abs_5_2|2]]Januar 2004 arbeitslos waren,
2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung,
die vor dem 1. [[law:sgb_6:237#abs_5_3|3]]Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. [[law:sgb_6:237#abs_5_4|4]]Dezember 2003
beendet worden ist,
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. [[law:sgb_6:237#abs_5_5|5]]Januar 2004 beendet worden
ist und die am 1. [[law:sgb_6:237#abs_5_6|6]]Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138
Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4. die vor dem 1. [[law:sgb_6:237#abs_5_7|7]]Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und
3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
haben,
nicht angehoben. [[law:sgb_6:237#abs_5_8|8]]Einer vor dem 1. [[law:sgb_6:237#abs_5_9|9]]Januar 2004 abgeschlossenen
Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine
vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder
Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
[[law:sgb_6:237#abs_5_10|10]]Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue
arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.