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== § 239 Knappschaftsausgleichsleistung ==
(1)[[law:sgb_6:239#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung,
wenn sie
1. nach Vollendung des 55. [[law:sgb_6:239#abs_1_2|2]]Lebensjahres aus einem knappschaftlichen
Betrieb ausscheiden, nach dem 31. [[law:sgb_6:239#abs_1_3|3]]Dezember 1971 ihre bisherige
Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter
Berufsfähigkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit
Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten
unter Tage erfüllt haben,
2. aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55.
[[law:sgb_6:239#abs_1_4|4]] Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. [[law:sgb_6:239#abs_1_5|5]]Lebensjahres, wenn sie bis
zur Vollendung des 55. [[law:sgb_6:239#abs_1_6|6]]Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen
Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren
a) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt
haben oder
b) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage
ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
aufgeben mussten, oder
3. nach Vollendung des 55. [[law:sgb_6:239#abs_1_7|7]]Lebensjahres aus einem knappschaftlichen
Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit
knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und
a) vor dem 1. [[law:sgb_6:239#abs_1_8|8]]Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9)
beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung
der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden,
oder
b) vor dem 1. [[law:sgb_6:239#abs_1_9|9]]Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter
Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten
unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. [[law:sgb_6:239#abs_1_10|10]]Januar 1968
beschäftigt waren oder
c) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und
insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit
Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei
volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate
angerechnet werden.
[[law:sgb_6:239#abs_1_11|11]]Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens
fünf Jahre gleich.
(2)[[law:sgb_6:239#abs_2_1|1]] Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
1. [[law:sgb_6:239#abs_2_2|2]]Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. [[law:sgb_6:239#abs_2_3|3]]Januar 1968 unter Tage
beschäftigt waren,
2. [[law:sgb_6:239#abs_2_4|4]]Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3,
auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn
zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
3. [[law:sgb_6:239#abs_2_5|5]]Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet
sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3
Buchstabe a.
(3)[[law:sgb_6:239#abs_3_1|1]] Für die Feststellung und Zahlung der
Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente
wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85
angewendet. [[law:sgb_6:239#abs_3_2|2]]Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. [[law:sgb_6:239#abs_3_3|3]]Grundlage für die
Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind
nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche
Rentenversicherung entfallen. [[law:sgb_6:239#abs_3_4|4]]An die Stelle des Zeitpunkts von § 99
Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in
dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. [[law:sgb_6:239#abs_3_5|5]]Neben der
Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener
Versicherung nicht geleistet. [[law:sgb_6:239#abs_3_6|6]]Anspruch auf eine
Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjährliche
Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen
Bezugsgröße nicht überschritten wird.