[[{}law:sgb_6:239|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:241|→]]
== § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ==
(1)[[law:sgb_6:240#abs_1_1|1]] Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei
Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
1. vor dem 2. [[law:sgb_6:240#abs_1_2|2]]Januar 1961 geboren und
2. berufsunfähig
sind.
(2)[[law:sgb_6:240#abs_2_1|1]] Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen
Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger
als sechs Stunden gesunken ist. [[law:sgb_6:240#abs_2_2|2]]Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen
die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung
sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. [[law:sgb_6:240#abs_2_3|3]]Zumutbar ist stets
eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
[[law:sgb_6:240#abs_2_4|4]]Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen.