[[{}law:sgb_6:240|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:242|→]]
== § 241 Rente wegen Erwerbsminderung ==
(1)[[law:sgb_6:241#abs_1_1|1]] Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch
auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich
auch um Ersatzzeiten.
(2)[[law:sgb_6:241#abs_2_1|1]] Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind
für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. [[law:sgb_6:241#abs_2_2|2]]Januar 1984 die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1.
[[law:sgb_6:241#abs_2_3|3]]Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit
1. [[law:sgb_6:241#abs_2_4|4]]Beitragszeiten,
2. beitragsfreien Zeiten,
3. [[law:sgb_6:241#abs_2_5|5]]Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch
sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht
unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn
dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit
oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4. [[law:sgb_6:241#abs_2_6|6]]Berücksichtigungszeiten,
5. [[law:sgb_6:241#abs_2_7|7]]Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6. [[law:sgb_6:241#abs_2_8|8]]Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1.
[[law:sgb_6:241#abs_2_9|9]] Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. [[law:sgb_6:241#abs_2_10|10]]Januar 1984
eingetreten ist. [[law:sgb_6:241#abs_2_11|11]]Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch
zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten
nicht erforderlich.