[[{}law:sgb_6:241|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:242a|→]]
== § 242 Rente für Bergleute ==
(1)[[law:sgb_6:242#abs_1_1|1]] Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau
verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch
auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.
(2)[[law:sgb_6:242#abs_2_1|1]] Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten
Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem
1\. [[law:sgb_6:242#abs_2_2|2]]Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder
Kalendermonat vom 1. [[law:sgb_6:242#abs_2_3|3]]Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt
der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau
verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. [[law:sgb_6:242#abs_2_4|4]]Januar 1984 eingetreten ist.
[[law:sgb_6:242#abs_2_5|5]]Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist,
ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht
erforderlich.
(3)[[law:sgb_6:242#abs_3_1|1]] Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50.
[[law:sgb_6:242#abs_3_2|2]]Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit
knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der
knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben
und
a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer
Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen
mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten
erfüllen, wenn darauf
aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei
Kalendermonate und
bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1.
[[law:sgb_6:242#abs_3_3|3]] Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt
waren, je zwei Kalendermonate oder
cc) die vor dem 1. [[law:sgb_6:242#abs_3_4|4]]Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei
Versicherten, die vor dem 1. [[law:sgb_6:242#abs_3_5|5]]Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet
haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben
mussten,
angerechnet werden.