[[{}law:sgb_6:243a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:244|→]] == § 243b Wartezeit == Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 2. Altersrente für Frauen.