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== § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung ==
(1)[[law:sgb_6:245#abs_1_1|1]] Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur
Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. [[law:sgb_6:245#abs_1_2|2]]Dezember 1972 vermindert
erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
(2)[[law:sgb_6:245#abs_2_1|1]] Sind Versicherte vor dem 1. [[law:sgb_6:245#abs_2_2|2]]Januar 1992 vermindert erwerbsfähig
geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig
erfüllt, wenn sie
1. nach dem 30. [[law:sgb_6:245#abs_2_3|3]]April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit,
2. nach dem 31. [[law:sgb_6:245#abs_2_4|4]]Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf
Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem
Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,
3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht
oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder
militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. [[law:sgb_6:245#abs_2_5|5]]Dezember 2023 geltenden Fassung),
4. nach dem 31. [[law:sgb_6:245#abs_2_6|6]]Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder
während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,
5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_6:245#abs_2_7|7]]Dezember 2023 geltenden
Fassung),
6. nach dem 29. [[law:sgb_6:245#abs_2_8|8]]Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des
Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz),
7. nach dem 31. [[law:sgb_6:245#abs_2_9|9]]Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1
Häftlingshilfegesetz),
8. nach dem 31. [[law:sgb_6:245#abs_2_10|10]]Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder
Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2) oder
9. nach dem 30. [[law:sgb_6:245#abs_2_11|11]]Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener
(§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
(3)[[law:sgb_6:245#abs_3_1|1]] Sind Versicherte vor dem 1. [[law:sgb_6:245#abs_3_2|2]]Januar 1992 und nach dem 31. [[law:sgb_6:245#abs_3_3|3]]Dezember
1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine
Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung
einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und
2. in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes
mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.