[[{}law:sgb_6:247|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:249|→]] == § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland == (1)[[law:sgb_6:248#abs_1_1|1]] Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. [[law:sgb_6:248#abs_1_2|2]]Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. (2)[[law:sgb_6:248#abs_2_1|1]] Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. [[law:sgb_6:248#abs_2_2|2]]Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:248#abs_2_3|3]]Juli 1975 bis zum 31. [[law:sgb_6:248#abs_2_4|4]]Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten. (3)[[law:sgb_6:248#abs_3_1|1]] Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. [[law:sgb_6:248#abs_3_2|2]]Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. [[law:sgb_6:248#abs_3_3|3]]Dezember 1956. [[law:sgb_6:248#abs_3_4|4]]Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht 1. [[law:sgb_6:248#abs_3_5|5]]Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung, 2. [[law:sgb_6:248#abs_3_6|6]]Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters, 3. [[law:sgb_6:248#abs_3_7|7]]Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. [[law:sgb_6:248#abs_3_8|8]]Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. [[law:sgb_6:248#abs_3_9|9]]Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind. (4)[[law:sgb_6:248#abs_4_1|1]] Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:248#abs_4_2|2]]Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.