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== § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland ==
(1)[[law:sgb_6:248#abs_1_1|1]] Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund
gesetzlicher Pflicht nach dem 8. [[law:sgb_6:248#abs_1_2|2]]Mai 1945 mehr als drei Tage
Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.
(2)[[law:sgb_6:248#abs_2_1|1]] Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll
erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im
Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. [[law:sgb_6:248#abs_2_2|2]]Lebensjahres und nach Eintritt
der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:248#abs_2_3|3]]Juli 1975 bis zum 31.
[[law:sgb_6:248#abs_2_4|4]]Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.
(3)[[law:sgb_6:248#abs_3_1|1]] Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. [[law:sgb_6:248#abs_3_2|2]]Mai
1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen
Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt
entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. [[law:sgb_6:248#abs_3_3|3]]Dezember 1956.
[[law:sgb_6:248#abs_3_4|4]]Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht
1. [[law:sgb_6:248#abs_3_5|5]]Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2. [[law:sgb_6:248#abs_3_6|6]]Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem
Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3. [[law:sgb_6:248#abs_3_7|7]]Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. [[law:sgb_6:248#abs_3_8|8]]Januar 1991 nach der
Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der
Sozialversicherung vom 28. [[law:sgb_6:248#abs_3_9|9]]Januar 1947, in denen Beiträge nicht
mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.
(4)[[law:sgb_6:248#abs_4_1|1]] Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des
Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet,
wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem
Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:248#abs_4_2|2]]Zeiten
der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet
werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.