[[{}law:sgb_6:248|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:249a|→]] == § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung == (1)[[law:sgb_6:249#abs_1_1|1]] Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_1_2|2]]Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. (2)[[law:sgb_6:249#abs_2_1|1]] Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. [[law:sgb_6:249#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden. (3)[[law:sgb_6:249#abs_3_1|1]] (weggefallen) (4)[[law:sgb_6:249#abs_4_1|1]] Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_4_2|2]]Januar 1921 geboren ist. (5)[[law:sgb_6:249#abs_5_1|1]] Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_5_2|2]]Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. (6)[[law:sgb_6:249#abs_6_1|1]] Ist die Mutter vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_6_2|2]]Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet. (7)[[law:sgb_6:249#abs_7_1|1]] Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_7_2|2]]Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. [[law:sgb_6:249#abs_7_3|3]]Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. [[law:sgb_6:249#abs_7_4|4]]Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet. (8)[[law:sgb_6:249#abs_8_1|1]] Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen 1. ab dem 13. bis zum 24. [[law:sgb_6:249#abs_8_2|2]]Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, 2. ab dem 25. bis zum 30. [[law:sgb_6:249#abs_8_3|3]]Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. [[law:sgb_6:249#abs_8_4|4]]Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.