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== § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung ==
(1)[[law:sgb_6:249#abs_1_1|1]] Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_1_2|2]]Januar 1992 geborenes
Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2)[[law:sgb_6:249#abs_2_1|1]] Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung
im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der
Reichsversicherungsgesetze gleich. [[law:sgb_6:249#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn
Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer
Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die
Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3)[[law:sgb_6:249#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_6:249#abs_4_1|1]] Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit
ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_4_2|2]]Januar 1921 geboren ist.
(5)[[law:sgb_6:249#abs_5_1|1]] Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von
Kindererziehungszeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_5_2|2]]Januar 1986 erheblich sind, genügt
es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6)[[law:sgb_6:249#abs_6_1|1]] Ist die Mutter vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_6_2|2]]Januar 1986 gestorben, wird die
Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
(7)[[law:sgb_6:249#abs_7_1|1]] Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2
erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach
§ 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die
Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. [[law:sgb_6:249#abs_7_2|2]]Januar 1992 geborenes Kind
zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. [[law:sgb_6:249#abs_7_3|3]]Die
Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats
der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen
ist. [[law:sgb_6:249#abs_7_4|4]]Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für
den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5
berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
(8)[[law:sgb_6:249#abs_8_1|1]] Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist
ausgeschlossen
1. ab dem 13. bis zum 24. [[law:sgb_6:249#abs_8_2|2]]Kalendermonat nach Ablauf des Monats der
Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu
berücksichtigen ist,
2. ab dem 25. bis zum 30. [[law:sgb_6:249#abs_8_3|3]]Kalendermonat nach Ablauf des Monats der
Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach §
307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
[[law:sgb_6:249#abs_8_4|4]]Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder
Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist
oder zu berücksichtigen war.