[[{}law:sgb_6:249|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:249b|→]]
== § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet ==
(1)[[law:sgb_6:249a#abs_1_1|1]] Elternteile, die am 18. [[law:sgb_6:249a#abs_1_2|2]]Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer
Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. [[law:sgb_6:249a#abs_1_3|3]]Januar 1927
geboren sind.
(2)[[law:sgb_6:249a#abs_2_1|1]] Ist ein Elternteil bis zum 31. [[law:sgb_6:249a#abs_2_2|2]]Dezember 1996 gestorben, wird die
Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. [[law:sgb_6:249a#abs_2_3|3]]Januar 1992
insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame
Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.