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== § 250 Ersatzzeiten ==
(1)[[law:sgb_6:250#abs_1_1|1]] Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:250#abs_1_2|2]]Januar 1992, in denen
Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach
vollendetem 14. [[law:sgb_6:250#abs_1_3|3]]Lebensjahr
1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_6:250#abs_1_4|4]]Dezember 2023 geltenden
Fassung auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder
während eines Krieges geleistet haben oder auf Grund dieses Dienstes
kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8.
[[law:sgb_6:250#abs_1_5|5]] Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen
Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2. interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen
Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder
in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein
ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. [[law:sgb_6:250#abs_1_6|6]]Mai 1945
entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen
haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer
unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu
sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. [[law:sgb_6:250#abs_1_7|7]]Juni 1945 an der Rückkehr
aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der
Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das
Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten
worden sind,
4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit
entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im
Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder
unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge
Verfolgungsmaßnahmen
a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht
zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31.
[[law:sgb_6:250#abs_1_8|8]] Dezember 1946, oder
b) bis zum 30. [[law:sgb_6:250#abs_1_9|9]]Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des
jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach
in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der
Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. [[law:sgb_6:250#abs_1_10|10]]Juni 1945 genommen
oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum
31\. [[law:sgb_6:250#abs_1_11|11]]Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes
gehören (Verfolgungszeit),
5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen
Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören
oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. [[law:sgb_6:250#abs_1_12|12]]Oktober 1990 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. [[law:sgb_6:250#abs_1_13|13]]Mai 1945 bis zum 30. [[law:sgb_6:250#abs_1_14|14]]Juni 1990
einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung
oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss
an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet
arbeitslos gewesen sind,
6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht
oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder
unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1.
[[law:sgb_6:250#abs_1_15|15]] Januar 1945 bis zum 31. [[law:sgb_6:250#abs_1_16|16]]Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der
§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2)[[law:sgb_6:250#abs_2_1|1]] Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
1. für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines
fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2. in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer
solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3. in denen nach dem 31. [[law:sgb_6:250#abs_2_2|2]]Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen
nicht ausgeübt haben.