[[{}law:sgb_6:250|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:252|→]]
== § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern ==
(1)[[law:sgb_6:251#abs_1_1|1]] Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die
in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren,
berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden
sind.
(2)[[law:sgb_6:251#abs_2_1|1]] Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene
versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit
arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn
sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten
oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:251#abs_2_2|2]]Mai 1985
mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten
ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser
Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
(3)[[law:sgb_6:251#abs_3_1|1]] Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten
Arbeitslosigkeit vor dem 1. [[law:sgb_6:251#abs_3_2|2]]Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann
eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht
waren.