[[{}law:sgb_6:251|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:252a|→]]
== § 252 Anrechnungszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:252#abs_1_1|1]] Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte
1. [[law:sgb_6:252#abs_1_2|2]]Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
1a. [[law:sgb_6:252#abs_1_3|3]]Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der
Steinkohleanlagen aus den in § 57 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren
Arbeitsplatz verloren haben,
2. nach dem 31. [[law:sgb_6:252#abs_1_4|4]]Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen
haben,
3. nach dem vollendeten 17. [[law:sgb_6:252#abs_1_5|5]]Lebensjahr als Lehrling nicht
versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit
abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. [[law:sgb_6:252#abs_1_6|6]]Februar 1957, im Saarland
bis zum 31. [[law:sgb_6:252#abs_1_7|7]]August 1957,
4. vor dem vollendeten 55. [[law:sgb_6:252#abs_1_8|8]]Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in
der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5. vor dem vollendeten 55. [[law:sgb_6:252#abs_1_9|9]]Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld
oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor
dem 1. [[law:sgb_6:252#abs_1_10|10]]Januar 1957 weggefallen ist,
6. [[law:sgb_6:252#abs_1_11|11]]Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist,
längstens bis zum 31. [[law:sgb_6:252#abs_1_12|12]]Dezember 1978.
(2)[[law:sgb_6:252#abs_2_1|1]] Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
1. die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:252#abs_2_2|2]]Januar 1983,
2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:252#abs_2_3|3]]Januar 1984
bis zum 31. [[law:sgb_6:252#abs_2_4|4]]Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen
Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.
(3)[[law:sgb_6:252#abs_3_1|1]] Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen
in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:252#abs_3_2|2]]Januar 1984 bis zum 31. [[law:sgb_6:252#abs_3_3|3]]Dezember 1997 bei
Versicherten, die
1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld
versichert waren,
nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18
Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit
vom 1. [[law:sgb_6:252#abs_3_4|4]]Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen
Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens
gezahlt worden sind.
(4)[[law:sgb_6:252#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_6:252#abs_5_1|1]] Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. [[law:sgb_6:252#abs_5_2|2]]Juli 1969 sind bei
Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der
Handwerksrolle gelöscht waren.
(6)[[law:sgb_6:252#abs_6_1|1]] Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig
waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:252#abs_6_2|2]]Januar 1992, in
denen sie
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
erhalten haben,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach
dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt haben,
nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme
eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades
Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung
versicherungspflichtig waren. [[law:sgb_6:252#abs_6_3|3]]Anrechnungszeiten nach dem 30. [[law:sgb_6:252#abs_6_4|4]]April
1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von
Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades
Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung
versicherungspflichtig waren.
(7)[[law:sgb_6:252#abs_7_1|1]] Zeiten, in denen Versicherte
1. vor dem 1. [[law:sgb_6:252#abs_7_2|2]]Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
erhalten haben,
2. vor dem 1. [[law:sgb_6:252#abs_7_3|3]]Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als
Arbeitsuchende gemeldet waren und
a) vor dem 1. [[law:sgb_6:252#abs_7_4|4]]Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben
oder
b) vor dem 1. [[law:sgb_6:252#abs_7_5|5]]Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen
des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen
haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat
andauerten. [[law:sgb_6:252#abs_7_6|6]]Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie
zusammengerechnet.
(8)[[law:sgb_6:252#abs_8_1|1]] Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. [[law:sgb_6:252#abs_8_2|2]]April 2003, in
denen Versicherte
1. nach Vollendung des 58. [[law:sgb_6:252#abs_8_3|3]]Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer
deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
2. der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil
sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und
nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
3. eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
[[law:sgb_6:252#abs_8_4|4]]Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten
wegen Arbeitslosigkeit. [[law:sgb_6:252#abs_8_5|5]]Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31.
[[law:sgb_6:252#abs_8_6|6]]Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die
Arbeitslosigkeit vor dem 1. [[law:sgb_6:252#abs_8_7|7]]Januar 2008 begonnen hat und der
Versicherte vor dem 2. [[law:sgb_6:252#abs_8_8|8]]Januar 1950 geboren ist.
(9)[[law:sgb_6:252#abs_9_1|1]] Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe,
Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die
Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches
die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine
Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein
Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(10)[[law:sgb_6:252#abs_10_1|1]] Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der
Zeit vom 1. [[law:sgb_6:252#abs_10_2|2]]Januar 2011 bis zum 31. [[law:sgb_6:252#abs_10_3|3]]Dezember 2022 Arbeitslosengeld II
bezogen haben. [[law:sgb_6:252#abs_10_4|4]]Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II,
die
1. [[law:sgb_6:252#abs_10_5|5]]Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24
Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder
2. in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:252#abs_10_6|6]]Januar 2011 bis zum 31. [[law:sgb_6:252#abs_10_7|7]]Dezember 2012
versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig
selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen
der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
[[law:sgb_6:252#abs_10_8|8]]Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach
Vollendung des 25. [[law:sgb_6:252#abs_10_9|9]]Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen
Arbeitslosigkeit aus.