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== § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet ==
(1)[[law:sgb_6:252a#abs_1_1|1]] Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8.
[[law:sgb_6:252a#abs_1_2|2]]Mai 1945, in denen Versicherte
1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen
Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
2. vor dem 1. [[law:sgb_6:252a#abs_1_3|3]]Januar 1992
a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,
b) Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen
besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder
c) Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung
bezogen haben,
3. vor dem 1. [[law:sgb_6:252a#abs_1_4|4]]März 1990 arbeitslos waren oder
4. vor dem vollendeten 55. [[law:sgb_6:252a#abs_1_5|5]]Lebensjahr Invalidenrente,
Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit
oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens
von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem
Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem
Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an
Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.
[[law:sgb_6:252a#abs_1_6|6]]Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und
nach Vollendung des 25. [[law:sgb_6:252a#abs_1_7|7]]Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen
ist. [[law:sgb_6:252a#abs_1_8|8]]Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. [[law:sgb_6:252a#abs_1_9|9]]Zeiten des Fernstudiums oder
des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. [[law:sgb_6:252a#abs_1_10|10]]Juli 1990 sind nicht
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium
oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
(2)[[law:sgb_6:252a#abs_2_1|1]] Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft
oder Mutterschaft vor dem 1. [[law:sgb_6:252a#abs_2_2|2]]Juli 1990 werden pauschal
Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für
Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen
sind. [[law:sgb_6:252a#abs_2_3|3]]Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der
Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5
zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr
bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als
Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:252a#abs_2_4|4]]Januar
1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein
Kalendermonat belegt ist. [[law:sgb_6:252a#abs_2_5|5]]Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit
bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die
Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.