[[{}law:sgb_6:252a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:253a|→]]
== § 253 Pauschale Anrechnungszeit ==
(1)[[law:sgb_6:253#abs_1_1|1]] Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. [[law:sgb_6:253#abs_1_2|2]]Januar 1957 ist mindestens
die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn
1. der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag
gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der
Vollendung des 17. [[law:sgb_6:253#abs_1_3|3]]Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum
Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. [[law:sgb_6:253#abs_1_4|4]]Januar
1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und
Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden
Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und
3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles
Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und
Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe
der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und
Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.
[[law:sgb_6:253#abs_1_5|5]]Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines
fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten
berücksichtigt.
(2)[[law:sgb_6:253#abs_2_1|1]] Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen
Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich
ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung
maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke)
vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.