[[{}law:sgb_6:253a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:254a|→]]
== § 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:254#abs_1_1|1]] Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur
knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(2)[[law:sgb_6:254#abs_2_1|1]] Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der
knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach
dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur
knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(3)[[law:sgb_6:254#abs_3_1|1]] Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von
Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung. [[law:sgb_6:254#abs_3_2|2]]Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs
von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine
in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung
ausgeübt worden ist.
(4)[[law:sgb_6:254#abs_4_1|1]] Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen
Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die
knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen
Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten
Pflichtbeitragszeit vor dem 1. [[law:sgb_6:254#abs_4_2|2]]Januar 1957 zu allen diesen
Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.