[[{}law:sgb_6:254|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:254d|→]] == § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet == Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.