[[{}law:sgb_6:254d|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:255c|→]]
== § 255 Rentenartfaktor ==
(1)[[law:sgb_6:255#abs_1_1|1]] Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten
Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben
ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. [[law:sgb_6:255#abs_1_2|2]]Januar 2002 verstorben ist oder
die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte
vor dem 2. [[law:sgb_6:255#abs_1_3|3]]Januar 1962 geboren ist.
(2)[[law:sgb_6:255#abs_2_1|1]] Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor
dem 1. [[law:sgb_6:255#abs_2_2|2]]Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem
Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach
dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der
Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.