[[{}law:sgb_6:255c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:255e|→]]
== § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 ==
(1)[[law:sgb_6:255d#abs_1_1|1]] Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.
[[law:sgb_6:255d#abs_1_2|2]]Juli 2018 bis zum 1. [[law:sgb_6:255d#abs_1_3|3]]Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die
Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018
getrennt berechnet. [[law:sgb_6:255d#abs_1_4|4]]Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4
werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. [[law:sgb_6:255d#abs_1_5|5]]Für die
Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in
der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig
Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches)
und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das
Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und
der Berechnung zugrunde zu legen. [[law:sgb_6:255d#abs_1_6|6]]Für das Beitrittsgebiet ist dabei
als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der
Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_6:255d#abs_2_1|1]] Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. [[law:sgb_6:255d#abs_2_2|2]]Juli 2020 wird
die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend
von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.
(3)[[law:sgb_6:255d#abs_3_1|1]] Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.
[[law:sgb_6:255d#abs_3_2|2]]Juli 2018 bis zum 1. [[law:sgb_6:255d#abs_3_3|3]]Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die
Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024
getrennt berechnet. [[law:sgb_6:255d#abs_3_4|4]]Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4
werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. [[law:sgb_6:255d#abs_3_5|5]]Für die
Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich
erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines
Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das
Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet
getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. [[law:sgb_6:255d#abs_3_6|6]]Für das
Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit
45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.
(4)[[law:sgb_6:255d#abs_4_1|1]] Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. [[law:sgb_6:255d#abs_4_2|2]]Juli 2025 sind
1. abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 2 bei der Ermittlung des Faktors
nach § 68 Absatz 2 Satz 3 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
des Jahres 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den
gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68
Absatz 2 Satz 1) und
2. abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 4 bei der Ermittlung des Faktors
nach § 68 Absatz 2 Satz 3 die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu
Beginn des Jahres 2024 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten aus der
Versichertenstatistik zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen
Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich
der Bezieher von Arbeitslosengeld
zugrunde zu legen.
(5)[[law:sgb_6:255d#abs_5_1|1]] Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. [[law:sgb_6:255d#abs_5_2|2]]Juli 2026 wird
abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das
Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung
2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der
Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024
für das Beitrittsgebiet ergibt.