[[{}law:sgb_6:255g|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:255i|→]] == § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 == (1)[[law:sgb_6:255h#abs_1_1|1]] Ist in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:255h#abs_1_2|2]]Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. [[law:sgb_6:255h#abs_1_3|3]]Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten. (2)[[law:sgb_6:255h#abs_2_1|1]] Ist in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:255h#abs_2_2|2]]Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. [[law:sgb_6:255h#abs_2_3|3]]Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. [[law:sgb_6:255h#abs_2_4|4]]Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert. (3)[[law:sgb_6:255h#abs_3_1|1]] Ist in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:255h#abs_3_2|2]]Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. [[law:sgb_6:255h#abs_3_3|3]]Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. [[law:sgb_6:255h#abs_3_4|4]]Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt: 1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird, 2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird, 3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird. (4)[[law:sgb_6:255h#abs_4_1|1]] Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. [[law:sgb_6:255h#abs_4_2|2]]Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. [[law:sgb_6:255h#abs_4_3|3]]Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. [[law:sgb_6:255h#abs_4_4|4]]Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. [[law:sgb_6:255h#abs_4_5|5]]Entspricht der zum 1. [[law:sgb_6:255h#abs_4_6|6]]Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000. (5)[[law:sgb_6:255h#abs_5_1|1]] Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert. (6)[[law:sgb_6:255h#abs_6_1|1]] Wird in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:255h#abs_6_2|2]]Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. [[law:sgb_6:255h#abs_6_3|3]]Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. [[law:sgb_6:255h#abs_6_4|4]]Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. [[law:sgb_6:255h#abs_6_5|5]]Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.