[[{}law:sgb_6:255j|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:256a|→]]
== § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:256#abs_1_1|1]] Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit
vom 1. [[law:sgb_6:256#abs_1_2|2]]Juni 1945 bis 30. [[law:sgb_6:256#abs_1_3|3]]Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden
Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2)[[law:sgb_6:256#abs_2_1|1]] Für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256#abs_2_2|2]]Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten
Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise
getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich
ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die
jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
(3)[[law:sgb_6:256#abs_3_1|1]] Für Zeiten vom 1. [[law:sgb_6:256#abs_3_2|2]]Januar 1982 bis zum 31. [[law:sgb_6:256#abs_3_3|3]]Dezember 1991, für die
Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund
gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst
geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75
Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:256#abs_3_4|4]]Mai 1961 bis zum 31. [[law:sgb_6:256#abs_3_5|5]]Dezember 1981
1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil
zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:256#abs_3_6|6]]Satz 1 ist für Zeiten vom 1. [[law:sgb_6:256#abs_3_7|7]]Januar 1990 bis zum 31.
[[law:sgb_6:256#abs_3_8|8]]Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer
Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden
sind. [[law:sgb_6:256#abs_3_9|9]]Für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256#abs_3_10|10]]Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
(4)[[law:sgb_6:256#abs_4_1|1]] Für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256#abs_4_2|2]]Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für
behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind,
werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75
Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil
zugrunde gelegt.
(5)[[law:sgb_6:256#abs_5_1|1]] Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder
Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der
Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. [[law:sgb_6:256#abs_5_2|2]]März
1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:256#abs_5_3|3]]Sind die Beiträge nach dem
in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:256#abs_5_4|4]]März 1957 bis zum 31. [[law:sgb_6:256#abs_5_5|5]]Dezember 1976 geltenden Recht
gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der
in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.
(6)[[law:sgb_6:256#abs_6_1|1]] Für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256#abs_6_2|2]]Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von
Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind,
werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043
Deutsche Mark geteilt wird. [[law:sgb_6:256#abs_6_3|3]]Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt
worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen
Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte
ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das
Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge
gezahlt worden sind.
(7)[[law:sgb_6:256#abs_7_1|1]] Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:256#abs_7_2|2]]Oktober 1921 und
für Angestellte in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:256#abs_7_3|3]]August 1921 bis zum 31. [[law:sgb_6:256#abs_7_4|4]]Dezember
1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625
Entgeltpunkte zugrunde gelegt.