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== § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ==
(1)[[law:sgb_6:256a#abs_1_1|1]] Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. [[law:sgb_6:256a#abs_1_2|2]]Mai 1945 und vor
dem 1. [[law:sgb_6:256a#abs_1_3|3]]Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den
Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst
(Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für
dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. [[law:sgb_6:256a#abs_1_4|4]]Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist
der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu
vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist.
[[law:sgb_6:256a#abs_1_5|5]]Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund
des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
[[law:sgb_6:256a#abs_1_6|6]](1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten
Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im
Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das
Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist.
[[law:sgb_6:256a#abs_1_7|7]]Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. [[law:sgb_6:256a#abs_1_8|8]]Dezember 2018
ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der
Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
(2)[[law:sgb_6:256a#abs_2_1|1]] Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und
die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge
gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur
Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256a#abs_2_2|2]]Januar 1992 oder danach bis
zum 31. [[law:sgb_6:256a#abs_2_3|3]]März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:256a#abs_2_4|4]]Für Zeiten
der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen
Post vor dem 1. [[law:sgb_6:256a#abs_2_5|5]]Januar 1974 gelten für den oberhalb der im
Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen
Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
als gezahlt. [[law:sgb_6:256a#abs_2_6|6]]Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn
oder bei der Deutschen Post vom 1. [[law:sgb_6:256a#abs_2_7|7]]Januar 1974 bis 30. [[law:sgb_6:256a#abs_2_8|8]]Juni 1990
gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens
bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein
Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der
Deutschen Post am 1. [[law:sgb_6:256a#abs_2_9|9]]Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen
bestanden hat. [[law:sgb_6:256a#abs_2_10|10]]Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die
freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom
28\. [[law:sgb_6:256a#abs_2_11|11]]Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für
freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige
Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. [[law:sgb_6:256a#abs_2_12|12]]März
1968 (GBl. [[law:sgb_6:256a#abs_2_13|13]]II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge
als Verdienst. [[law:sgb_6:256a#abs_2_14|14]]Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im
Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. [[law:sgb_6:256a#abs_2_15|15]]Juli
2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
(3)[[law:sgb_6:256a#abs_3_1|1]] Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen
Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. [[law:sgb_6:256a#abs_3_2|2]]Juli 1990, für die wegen
der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen
oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften
Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. [[law:sgb_6:256a#abs_3_3|3]]Für
Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:256a#abs_3_4|4]]Werden
beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den
im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder
Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt
werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder
Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. [[law:sgb_6:256a#abs_3_5|5]]Als Mittel der
Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen
werden. [[law:sgb_6:256a#abs_3_6|6]]Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
[[law:sgb_6:256a#abs_3_7|7]](3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256a#abs_3_8|8]]Juli 1990, in denen
Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem
System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets
gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum
Fremdrentengesetz. [[law:sgb_6:256a#abs_3_9|9]]Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
Anteil zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:256a#abs_3_10|10]]Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit
Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind,
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. [[law:sgb_6:256a#abs_3_11|11]]Für eine Teilzeitbeschäftigung
nach dem 31. [[law:sgb_6:256a#abs_3_12|12]]Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die
Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung
zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. [[law:sgb_6:256a#abs_3_13|13]]Für Pflichtbeitragszeiten
für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025
Entgeltpunkte zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:256a#abs_3_14|14]]Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4)[[law:sgb_6:256a#abs_4_1|1]] Für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256a#abs_4_2|2]]Januar 1992, in denen Personen aufgrund
gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im
Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr
0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil
zugrunde gelegt.
(5)[[law:sgb_6:256a#abs_5_1|1]] Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. [[law:sgb_6:256a#abs_5_2|2]]Januar
1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75
Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil
zugrunde gelegt.