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== § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:256b#abs_1_1|1]] Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. [[law:sgb_6:256b#abs_1_2|2]]Dezember
1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als
Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer
Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die
sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten
Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten
Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der
entsprechende Anteil zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:256b#abs_1_3|3]]Für glaubhaft gemachte
Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als
Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des
Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an
Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung
des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. [[law:sgb_6:256b#abs_1_4|4]]Für eine Teilzeitbeschäftigung
werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der
Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. [[law:sgb_6:256b#abs_1_5|5]]Die
Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem
Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung
ausgeübt hat, zuzuordnen ist. [[law:sgb_6:256b#abs_1_6|6]]War der Betrieb Teil einer größeren
Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese
maßgeblich. [[law:sgb_6:256b#abs_1_7|7]]Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche
in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten
Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. [[law:sgb_6:256b#abs_1_8|8]]Ist eine
Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich,
erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr
niedrigsten Durchschnittsverdiensten. [[law:sgb_6:256b#abs_1_9|9]]Die Sätze 6 und 7 gelten
entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. [[law:sgb_6:256b#abs_1_10|10]]Für
Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256b#abs_1_11|11]]Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. [[law:sgb_6:256b#abs_1_12|12]]Januar
1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der
Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es
sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf
sonstige Weise festgestellt werden.
(2)[[law:sgb_6:256b#abs_2_1|1]] Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine
Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens
jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3)[[law:sgb_6:256b#abs_3_1|1]] Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
werden für Zeiten bis zum 28. [[law:sgb_6:256b#abs_3_2|2]]Februar 1957 die Entgeltpunkte der
Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat
die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.
(4)[[law:sgb_6:256b#abs_4_1|1]] Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet
für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:256b#abs_4_2|2]]März 1971 bis zum 30. [[law:sgb_6:256b#abs_4_3|3]]Juni 1990 gilt Absatz 1 nur
so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:256b#abs_4_4|4]]Kann eine solche
Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als
Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein
Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(5)[[law:sgb_6:256b#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend
anzuwenden.