[[{}law:sgb_6:256b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:257|→]]
== § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage ==
(1)[[law:sgb_6:256c#abs_1_1|1]] Für Zeiten vor dem 1. [[law:sgb_6:256c#abs_1_2|2]]Januar 1991, für die eine
Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der
Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige
Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als
Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer
Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden
Beträge zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:256c#abs_1_3|3]]Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende
Anteil zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:256c#abs_1_4|4]]Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31.
[[law:sgb_6:256c#abs_1_5|5]]Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der
Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
(2)[[law:sgb_6:256c#abs_2_1|1]] Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. [[law:sgb_6:256c#abs_2_2|2]]Januar
1950 sind die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis
16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.
(3)[[law:sgb_6:256c#abs_3_1|1]] Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. [[law:sgb_6:256c#abs_3_2|2]]Dezember 1949 sind die
um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich
a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten
Qualifikationsgruppen und
b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten
Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist
anzuwenden. [[law:sgb_6:256c#abs_3_3|3]]Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. [[law:sgb_6:256c#abs_3_4|4]]März 1971
bis zum 30. [[law:sgb_6:256c#abs_3_5|5]]Juni 1990 gilt dies nur so weit, wie glaubhaft gemacht
ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt
worden sind. [[law:sgb_6:256c#abs_3_6|6]]Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht
werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr
höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu
berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_6:256c#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem
1\. [[law:sgb_6:256c#abs_4_2|2]]Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste
und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im
Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen
in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften
Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.
(5)[[law:sgb_6:256c#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend
anzuwenden.