[[{}law:sgb_6:257|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:259|→]]
== § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:258#abs_1_1|1]] Für Zeiten vom 20. [[law:sgb_6:258#abs_1_2|2]]November 1947 bis zum 5. [[law:sgb_6:258#abs_1_3|3]]Juli 1959, für die
Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte
ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte
Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das
Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
(2)[[law:sgb_6:258#abs_2_1|1]] Für die für Zeiten vom 31. [[law:sgb_6:258#abs_2_2|2]]Dezember 1923 bis zum 3. [[law:sgb_6:258#abs_2_3|3]]März 1935 zur
Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. [[law:sgb_6:258#abs_2_4|4]]Januar 1924 bis
zum 28. [[law:sgb_6:258#abs_2_5|5]]Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach
Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der
Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die
Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder
Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:258#abs_2_6|6]]Für die für Zeiten vor dem
1\. [[law:sgb_6:258#abs_2_7|7]]März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten
Einheitsbeiträge werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die
Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen
satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der
danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3
zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:258#abs_2_8|8]]Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. [[law:sgb_6:258#abs_2_9|9]]November 1947
bis zum 31. [[law:sgb_6:258#abs_2_10|10]]August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1.
[[law:sgb_6:258#abs_2_11|11]]Dezember 1947 bis zum 31. [[law:sgb_6:258#abs_2_12|12]]August 1957 zur Rentenversicherung der
Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder
vom 1. [[law:sgb_6:258#abs_2_13|13]]Januar 1954 bis zum 31. [[law:sgb_6:258#abs_2_14|14]]März 1963 zur saarländischen
Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen
gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde
gelegt.
(3)[[law:sgb_6:258#abs_3_1|1]] Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit
vom 20. [[law:sgb_6:258#abs_3_2|2]]November 1947 bis zum 31. [[law:sgb_6:258#abs_3_3|3]]August 1957 höher war als der
Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als
Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde
gelegt.
(4)[[law:sgb_6:258#abs_4_1|1]] Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der
Zeit vom 1. [[law:sgb_6:258#abs_4_2|2]]Januar 1948 bis zum 31. [[law:sgb_6:258#abs_4_3|3]]August 1957 in der
Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:258#abs_4_4|4]]Januar
1949 bis zum 31. [[law:sgb_6:258#abs_4_5|5]]August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter
höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird
als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erhöhte
nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.