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== § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 ==
(1)[[law:sgb_6:259a#abs_1_1|1]] Für Versicherte, die vor dem 1. [[law:sgb_6:259a#abs_1_2|2]]Januar 1937 geboren sind und die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. [[law:sgb_6:259a#abs_1_3|3]]Mai 1990 oder, falls sie
verstorben sind, zuletzt vor dem 19. [[law:sgb_6:259a#abs_1_4|4]]Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
hatten oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. [[law:sgb_6:259a#abs_1_5|5]]Mai 1990 anstelle der
nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund
der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden
Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:259a#abs_1_6|6]]Dabei
zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen
Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit
vollwertigen Beiträgen. [[law:sgb_6:259a#abs_1_7|7]]Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31.
[[law:sgb_6:259a#abs_1_8|8]]Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge
berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer
Vollzeitbeschäftigung entsprechen. [[law:sgb_6:259a#abs_1_9|9]]Für Pflichtbeitragszeiten für eine
Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte
zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:259a#abs_1_10|10]]Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. [[law:sgb_6:259a#abs_1_11|11]]Mai 1990
aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder
Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die
Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. [[law:sgb_6:259a#abs_1_12|12]]Für Zeiten mit
freiwilligen Beiträgen bis zum 28. [[law:sgb_6:259a#abs_1_13|13]]Februar 1957 werden Entgeltpunkte
aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge,
für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für
einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht;
dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet auszugehen. [[law:sgb_6:259a#abs_1_14|14]]Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(2)[[law:sgb_6:259a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer
Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.