[[{}law:sgb_6:259a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:259c|→]]
== § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ==
(1)[[law:sgb_6:259b#abs_1_1|1]] Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. [[law:sgb_6:259b#abs_1_2|2]]Juli 1991 (BGBl. [[law:sgb_6:259b#abs_1_3|3]]I S.
[[law:sgb_6:259b#abs_1_4|4]]1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem
AAÜG zugrunde gelegt. § 259a ist nicht anzuwenden.
(2)[[law:sgb_6:259b#abs_2_1|1]] Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten
auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der
Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten,
hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem
zurückgelegt worden wären.