[[{}law:sgb_6:261|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:263|→]]
== § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt ==
(1)[[law:sgb_6:262#abs_1_1|1]] Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden
und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen
Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625
Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten
erhöht. [[law:sgb_6:262#abs_1_2|2]]Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich
für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1.
[[law:sgb_6:262#abs_1_3|3]]Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des
tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625
Entgeltpunkten ergibt.
(2)[[law:sgb_6:262#abs_2_1|1]] Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit
vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. [[law:sgb_6:262#abs_2_2|2]]Januar 1992 zu gleichen
Teilen zugeordnet.
(3)[[law:sgb_6:262#abs_3_1|1]] Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für
Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden
ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.