[[{}law:sgb_6:268a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:269b|→]]
== § 269 Steigerungsbeträge ==
(1)[[law:sgb_6:269#abs_1_1|1]] Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente
Steigerungsbeträge geleistet. [[law:sgb_6:269#abs_1_2|2]]Diese betragen bei einer Rente aus
eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
// // bis zu 30 Jahren
* 1,6667 vom Hundert,
// // von 31 bis 35 Jahren
* 1,5 vom Hundert,
// // von 36 bis 40 Jahren
* 1,3333 vom Hundert,
// // von 41 bis 45 Jahren
* 1,1667 vom Hundert,
// // von 46 bis 50 Jahren
* 1,0 vom Hundert,
// // von 51 bis 55 Jahren
* 0,9167 vom Hundert,
// // von 56 und mehr Jahren
* 0,8333 vom Hundert
des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente
vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der
allgemeinen Rentenversicherung. [[law:sgb_6:269#abs_1_3|3]]Das Alter des Versicherten bestimmt
sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der
Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. [[law:sgb_6:269#abs_1_4|4]]Für Beiträge,
die für Arbeiter in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:269#abs_1_5|5]]Oktober 1921 und für Angestellte
in der Zeit vom 1. [[law:sgb_6:269#abs_1_6|6]]August 1921 bis zum 31. [[law:sgb_6:269#abs_1_7|7]]Dezember 1923 gezahlt
worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
(2)[[law:sgb_6:269#abs_2_1|1]] Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet,
werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem
letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
Höherversicherung angerechnet. [[law:sgb_6:269#abs_2_2|2]]Werden zu einer Witwenrente oder
Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus
Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche
infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht
auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
angerechnet worden sind.
(3)[[law:sgb_6:269#abs_3_1|1]] Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte
Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
(4)[[law:sgb_6:269#abs_4_1|1]] Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des
Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten
Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.