[[{}law:sgb_6:271|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:272a|→]]
== § 272 Besonderheiten ==
(1)[[law:sgb_6:272#abs_1_1|1]] Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19.
[[law:sgb_6:272#abs_1_2|2]]Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. [[law:sgb_6:272#abs_1_3|3]]Mai 1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
1. [[law:sgb_6:272#abs_1_4|4]]Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt
auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz,
begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-
Beitragszeiten,
3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten
Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach
dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach
Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem
Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3
ergebenden Verhältnis.
(2)[[law:sgb_6:272#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_6:272#abs_3_1|1]] Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die
auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten
begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Entgeltpunkte für
Reichsgebiets-Beitragszeiten. [[law:sgb_6:272#abs_3_2|2]]Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
1. [[law:sgb_6:272#abs_3_3|3]]Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit,
2. [[law:sgb_6:272#abs_3_4|4]]Zeiten der Erziehung eines Kindes,
3. [[law:sgb_6:272#abs_3_5|5]]Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland. [[law:sgb_6:272#abs_3_6|6]]Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten
aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem
durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den
Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.